Oktober 1, 2020
Insgesamt gibt es drei Pflichtschulungen, die Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben erhalten müssen. Dabei handelt es sich um das Infektionsschutzgesetz §43, die Lebensmittelhygiene-Verordnung §4 und die EU-Verordnung VO (EG) 2004. Die letztgenannte ist nur für Quereinsteiger verpflichtend. Das heißt, wer eine Lehre aus dem Bereich der Lebensmittel wie Koch, Bäcker, Metzger oder ähnliches vorweisen kann oder gar ein Studium in diesem Bereich gemacht hat braucht diese EU-Verordnung nicht. Hier setzt man voraus, dass die Hygienemaßnahmen in Lehre und Studium ausführlich durchgenommen wurden und Mitarbeiter mit einschlägigen Ausbildungen wissen, worum es in der Lebensmittelhygiene geht. Darüber hinaus müssen Mitarbeiter auch in einen vorliegenden Hygieneplan eingewiesen werden. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass sich Hygienepläne auch mal ändern können, weil diese pflichtgemäß aktualisiert wurden. Auch dann müssen die Mitarbeiter darüber unterrichtet werden. Eine Schulung im Zusammenhang mit dem aktuellen Hygieneplan wird dokumentiert und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestätigen diese Schulung durch ihre Unterschrift. Das gleiche gilt für das HACCP-Team, oder wenn es sich um ein kleineres Hygienemanagement-System handelt, für die jenigen, die dafür verantwortlich sind.
Oktober 1, 2020
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland. Es wurde am 01.01.2001 in Kraft gesetzt und löst unter anderem das damalige Bundesseuchengesetz ab. Für Lebensmittelbetriebe sind insbesondere die §§ 42 und 43 relevant. Diese Paragraphen beschäftigen sich mit dem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich bei Infektion mit bestimmten Krankheiten. Wer zum ersten Mal in einem Lebensmittelbereich arbeitet benötigt eine sogenannte Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz §43. Diese Erstbelehrung führen ausschließlich die Gesundheitsämter durch oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt. Beginnt man seine Tätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb darf die Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz §43 nicht älter als drei Monate sein. Wer diese Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz §43 nicht vorweisen kann darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten. Zudem muss alle zwei Jahre eine „Nachbelehrung“ stattfinden. Diese Nachbelehrung führen die Gesundheitsämter ausdrücklich nicht durch. Ohne eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt sind die folgenden Nachbelehrungen ungültig. Manch einer bestitzt noch aus früheren Jahren, also vor 2001, ein Gesundheitszeugnis. Dieses hat seine Gültigkeit nicht verloren. Es ist der Bescheinigung nach Infektionsschutzgesetz §43 gleichgestellt. Aber auch dann muss alle zwei Jahre eine Nachbelehrung stattfinden. Diese wird dokumentiert und der Mitarbeiter bescheinigt, dass er nicht unter Krankheiten leidet, die unter das Infektionsschutzgesetz §43 fallen. Sie verbleibt im Betrieb und wird auf Verlangen der Gesundheitsbehörden vorgezeigt. Das Infektionsschutzgesetz ist streng. Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können teuer werden. Insofern empfiehlt es sich mit den Nachbelehrungen immer auf dem Laufenden zu bleiben und die Belehrungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Infektionsschutzgesetz lückenlos vorliegen zu haben. Neben der Belehrung nach Infektionsschutzgesetz §43 gibt es noch weitere verpflichtende Schulungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Lebensmittelbranche. Dabei handelt es sich um die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LmHV) §4 und die Schulung nach VO (EG) 852/2004 für Quereinsteiger in die Lebensmittelindustrie. Mehr dazu erfahren Sie hier…