Insgesamt gibt es drei Pflichtschulungen, die Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben erhalten müssen. Dabei handelt es sich um das Infektionsschutzgesetz §43, die Lebensmittelhygiene-Verordnung §4 und die EU-Verordnung VO (EG) 2004. Die letztgenannte ist nur für Quereinsteiger verpflichtend. Das heißt, wer eine Lehre aus dem Bereich der Lebensmittel wie Koch, Bäcker, Metzger oder ähnliches vorweisen kann oder gar ein Studium in diesem Bereich gemacht hat braucht diese EU-Verordnung nicht. Hier setzt man voraus, dass die Hygienemaßnahmen in Lehre und Studium ausführlich durchgenommen wurden und Mitarbeiter mit einschlägigen Ausbildungen wissen, worum es in der Lebensmittelhygiene geht.
Darüber hinaus müssen Mitarbeiter auch in einen vorliegenden Hygieneplan eingewiesen werden. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass sich Hygienepläne auch mal ändern können, weil diese pflichtgemäß aktualisiert wurden. Auch dann müssen die Mitarbeiter darüber unterrichtet werden. Eine Schulung im Zusammenhang mit dem aktuellen Hygieneplan wird dokumentiert und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestätigen diese Schulung durch ihre Unterschrift. Das gleiche gilt für das HACCP-Team, oder wenn es sich um ein kleineres Hygienemanagement-System handelt, für die jenigen, die dafür verantwortlich sind.