Basishygiene

Mitarbeiter und Patienten müssen in ärztlichen Einrichtungen und Arztpraxen vor der Übertragung durch Keime geschützt werden. Hierfür wurden einige rechtliche Grundlagen geschaffen, die Inhaber solcher Einrichtungen verpflichten ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jährlich zu unterweisen.

Ein gut organisiertes Hygienemanagement hilft dabei die Regeln und Anforderungen umzusetzen. Je besser das Hygienemanagement geregelt ist, desto einfacher lassen sich die Maßnahmen in den alltäglichen Betrieb integrieren.

Eine Reihe von Verordnungen und Gesetzen liegen den genannten Hygieneanforderungen zugrunde. Dazu gehören unter anderem die

+Hygieneverordnungen der Bundesländer (MedHygV)

+Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, insbesondere der § 14)

+Biostoffverordnung (BioStoffV, insbesondere §12,§14)

+Infektionsschutzgesetz (IfSG)

+Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, insb. §12)

+berufsgenossenschaftliche Regelwerke wie TRBA 250

mit hinzu.

MedHygV (Bayern)

Bestimmte medizinische Einrichtungen fallen zudem unter die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention (MedHygV)

Zu diesen Einrichtungen gehören
+ Krankenhäuser
+ Einrichtungen für ambulantes Operieren
+ bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
+ Dialyseeinrichtungen
+ Tageskliniken
+ Entbindungseinrichtungen
+ Praxen die invasive Eingriffe vornehmen
Diese Verordnung ist, neben der Basishygiene bzw. dem Infektionsschutzgesetz ebenso umzusetzen und im Betrieb entsprechend zu implementieren.

Hygieneplan

Ein Hygieneplan ist in medizinischen Einrichtungen und Praxen unerlässlich. Hygienepläne sind individuell auf den jeweiligen Betrieb, Einrichtung oder Praxis abzustimmen. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen in diesen Hygieneplan eingewiesen werden. Diese Einweisung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus muss der Hygieneplan allen Mitarbeitern zugänglich sein. Ein erstellter Hygieneplan muss jährlich auf seine Aktualität überprüft werden.